Die Immobilienwelt leicht erklärt – Begriffe mit B - Teil 2
In unserem ImmoBlog erklären wir wichtige Immobilienbegriffe einfach und verständlich.
Heute folgt der zweite Teil mit weiteren Begriffen rund um den Buchstaben B.
Bauausführung
Zuständig dafür ist ein gesetzlich befugter ausführender - Baumeister, Architekt oder Zivilingenieur/Ziviltechniker. Der Bauausführende hat gegenüber der jeweils zuständigen Behörde gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel des Bauausführenden hat gegenüber der jeweils zuständigen Behörde gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel des Bauausführenden ist der Behörde bekannt zu geben. Die Bauherrschaft zeigt der Baubehörde den Baubeginn und in weiterer Folge auch die Fertigstellung des Rohbaus bzw. die Gesamtfertigstellung an. Der Bauführer haftet unter andrem für die ordnungsgemäße Ausführung und die Einhaltung der Lärmgrenzwerte beim Bau.
Baubehörde
Nach verfassungsrechtlicher Vorgabe sind die Bestimmungen des Baurechts von den Gemeinden zu vollziehen (Erteilung einer Baubewilligung, Bauaufsicht etc.). Baubehörde in erster Instanz ist somit jeweils der Bürgermeister, abweichend davon in größeren Städten - den sogenannten Statutarstädten - der Magistrat.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauführer (Bauleiter)
ist derjenige, der in fremden Auftrag und auf fremde Rechnung al Unternehmer ein Bauwerk herstellt.
Baugrund (Bauland)
Grundsätzlich jede für eine Bebauung gewidmete Fläche.
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