Die Immobilienwelt leicht erklärt – Begriffe mit N und O
In unserem ImmoBlog erklären wir wichtige Immobilienbegriffe einfach und verständlich.
Auch die Buchstaben N und O halten spannende Begriffe aus der Immobilienwelt bereit, die wir Ihnen heute näher vorstellen.
Neubau
Darunter ist zunächst die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein Neubau liegt aber auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise benutzt werden.
Nutzfläche (gem. § 17 Abs. 2 MRG)
Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung von Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
Nutzflächenbestimmung
wird nach Naturmaßen oder aufgrund von behördlich genehmigten Bauplänen durch den Zivilgeometer berechnet.
Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen Benutzung offensteht (Straßen usw.). Das "öffentliche Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Öffentliche Mittel
Gelder, die von Bund oder Ländern bzw. Gemeinden (Gebietskörperschaften) oder bestimmten Fonds zur Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden.
Öffentliches Recht
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und der allgemeinen Benutzung zugänglich ist (z.B. Straßen). Ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielweise kann der Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber nicht verpflichtet die Liegenschaft zu kaufen.
Als erfahrene Immobilienfirma mit 4 Immobilienbürostandorten in Krems, Waidhofen an der Thaya, Hollabrunn und Wien stehen wir für Transparenz und fundiertes Immobilienwissen. In unserem Immobilien-ABC erklären wir wichtige Begriffe rund um Immobilienkauf, Verkauf, Vermietung und Bewertung in Österreich – verständlich, praxisnah und regional verankert. Ihr Immobilienexperte in der Nähe!





















