Die Immobilienwelt leicht erklärt – Begriffe mit W - Teil 2
In unserem ImmoBlog erklären wir wichtige Immobilienbegriffe einfach und verständlich.
Im zweiten Teil ergänzen wir die Reihe um weitere wichtige Begriffe rund um den Buchstaben W.
Wirtschaftliche Abbruchreife
liegt vor, wenn ein Gebäude nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen erhalten werden kann.
Wohnbeihilfe
Inhaber von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs- und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen erlassen die Landesregierungen.
Wohngemeinschaft
Zusammenschluss von Bewohnern einer Wohnhausanlage; der Begriff wird auch für das Zusammenleben mehrerer, in der Regel nicht verwandter Personen in Großwohnungen verwendet.
Wohnkosten
der monatliche Aufwand für die Wohnung; umfasst die Nettomiete bzw. den Kapitaldienst (bei Eigentumswohnungen), weiters Betriebskosten und Heizungskosten sowie Ausgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug, Garagenbetreuung, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer.
Wohnrecht
Das Wohnrecht (Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenuss nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Büro, Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein.
Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Zur Begründung des Wohnungseigentums muss eine Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.
Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen. Der Mindestanteil ist die "kleinste Einheit", an der kein weiteres Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils. Wohnungseigentum wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch erworben.
Als erfahrene Immobilienfirma mit 4 Immobilienbürostandorten in Krems, Waidhofen an der Thaya, Hollabrunn und Wien stehen wir für Transparenz und fundiertes Immobilienwissen. In unserem Immobilien-ABC erklären wir wichtige Begriffe rund um Immobilienkauf, Verkauf, Vermietung und Bewertung in Österreich – verständlich, praxisnah und regional verankert.





























